Stimmübertragung zur Mitgliederversammlung

Liebe Mitglieder des GC Ruhpolding,

immer wieder werden wir gefragt ob eine Stimmübertragung zur Mitgliederversammlung möglich ist. Da unsere Satzung hier nichts vorsieht, haben wir folgendes im Leitfaden für Vereinsrecht, herausgegeben vom Bundes-Jusitzministerium, recherchiert.

„Nach dem gesetzlichen Leitbild sollen die Mitglieder eines Vereins persönlich an der Mitgliederversammlung teilnehmen und dort über die Vereinsangelegenheiten mitentscheiden. Die Mitgliedschaft im Verein und die mit ihr untrennbar verbundenen Rechte der Vereinsmitglieder sind nach
§ 38 Satz 1 BGB nicht übertragbar und nicht vererblich. Die Satzung kann jedoch zulassen, dass die Mitgliedschaft übertragen oder dass Mitgliedschaftsrechte auch durch einen Vertreter ausgeübt werden können.

Ist ein Vereinsmitglied nicht handlungsfähig, kann immer der gesetzliche Vertreter des Mitglieds die Mitgliedschaftsrechte ausüben. So können für minderjährige Vereinsmitglieder die Eltern oder ein Vormund handeln. Ist eine juristische Person oder eine rechtsfähige Personenvereinigung Mitglied eines Vereins, üben grundsätzlich die zuständigen Vertretungsorgane die Mitgliedschaftsrechte aus.“

Fazit: eine Übertragung des Stimmrechts ist aktuell nicht möglich!

Ihr Team des GC Ruhpolding